Die Beschlußvorlagen zur Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Linnich am 04.12.2014 behandeln den
Windpark Boslar konträr.
Der Beschlussvorlage B-152/2014 zur 29.
Flächennutzungsplanänderung, Punkt 7 der Tagesordnung, kann man folgendes
entnehmen:
Die Stadt Linnich findet Sachgründe gegen den Windpark
Boslar!
Er soll aber nur zurückgestellt werden.
Warum behält sich der Rat die spätere Ausweisung vor, wenn jetzt
Sachgründe gegen den Windpark sprechen? Welche Sachgründe sprechen
gegen die Konzentrationszone? Warum sieht die Stadt Linnich die Fläche bei
Boslar immer noch als geeignet an?
Die Auszüge aus der Beschlußvorlage B-152/2014 der Stadt Linnich möchten
wir Ihnen nicht vorenthalten:
(Anmerkung: Mit der Fläche 1 ist der Windpark
Hottorf/Körrenzig gemeint.)
"Die Fläche 3 (nördlich von Boslar) ist grundsätzlich geeignet,
soll jedoch zunächst aufgrund folgender Sachgründe zurückgestellt werden und
nicht zur Ausweisung gelangen: Ein Sachgrund für die Zurückstellung der Fläche
3 ist das Kriterium der Vorbelastung. Die Fläche 3 wird durch eine in der Nähe
verlaufenden Autobahn und Landstraße vorbelastet. Diese Vorbelastung löst
hinsichtlich des Landschaftsbildes nur eine geringe optische Wahrnehmung aus,
da sie im Gegensatz zu vertikalen Bauwerken nur im geringen Maße einsehbar
ist. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche 3 würde daher, im
Vergleich zur Fläche 1, auf der bereits jetzt schon eine erhebliche optische
Vorbelastung durch WEA vorhanden ist, eine deutlich höhere optische
Wahrnehmung des Eingriffs auslösen. Ein weiterer Grund, der die Zurückstellung
der Fläche 3 unterstreicht, ist die Bündelungswirkung. Ziel ist es, durch eine
konzentrierte Anordnung von Windenergieanlagen eine „Verspargelung“ der
Landschaft durch Eingriffe in das Landschaftsbild so gering wie möglich zu
halten. Auf der Fläche 3 ist eine Erweiterung oder Anknüpfung an bestehende
Windenergieanlagen, im Gegensatz zur Fläche 1, nicht möglich (näheres siehe
unter Standortuntersuchung, Kapitel 8. Fazit). Die Fläche 3 tritt aufgrund der
o.g. Sachgründe hinter der Fläche 1 zurück. Aufgrund der grundsätzlichen
Eignung wird sich der Rat die Ausweisung zu einem noch folgenden Zeitpunkt
vorbehalten." (Aus B-152/2014 )
Wird die Zone bei Boslar erst wieder Ausgewiesen, wenn andere Windräder eine
Vorbelastung geschaffen haben?
Denn in der Beschlußvorlege heißt es
weiter:
"Bei der oben dargestellten Empfehlung handelt es sich, speziell in
Bezug auf die Fläche 3 (Boslar), um eine qualitative Vergleichsbewertung in
Bezug auf die Fläche 1. So ist die Fläche 3 (wie oben dargelegt) zwar
grundsätzlich zur Windkraftnutzung geeignet, jedoch ist zur Erzielung einer
Konzentrationswirkung für das gesamte Gemeindegebiet zunächst die Ausweisung
einer Fläche für die Windkraft, nämlich die, in deren unmittelbarer Nähe
bereits vorhandene Vorbelastungen durch Windenergieanlagen bestehen (der
qualitativ besser gestellten Fläche 1), vorzunehmen. Das Schaffen der
Konzentrationswirkung ist erforderlich, um eine Steuerung von
Windenergieanlagen im sonstigen Außenbereich zum jetzigen Zeitpunkt
abschließend und rechtsverbindlich zu erzielen (vgl. Standortuntersuchung,
Kapitel 8). Die beschriebene qualitative Vorzugswürdigkeit der Fläche 1 im
Vergleich zur Fläche 3 berührt nicht den Willen der Stadt Linnich, die Fläche
3 für die Windkraft auszuweisen. Dies wird lediglich zeitlich nachgelagert der
Fall sein." (Aus B-152/2014)
Die Ausweisung ist also aufgeschoben, nicht
aufgehoben.
Konträr zum Punkt 7 ist das Thema
der Tagesordnungspunkt 8 und 9. Dort werden die 28. Flächennutzungsplanänderung
zum Windpark Boslar und der 4. Bebauungsplan behandelt.
Man findet keine
Informationen zur Zurückstellung der Ausweisung.
Die 28. Änderung des Flächennutzungsplans weist die Potenzialfläche
„südlich von Boslar“ als weitere Konzentrationszone aus und erweitert
hierdurch die in der 5. und der 29. Änderung des Flächennutzungsplans
ausgewiesenen Konzentrationszonen. .... Die 28. Änderung des
Flächennutzungsplans dient der Erweiterung der Vorrangflächen im vorgenannten
Bereich „südlich von Boslar“ mit dem Inhalt, dass die in der 5. und die in der
29. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Vorrangflächen
entsprechend erweitert werden (§ 249 Abs. 1
BauGB) (B-153/2014)
Wieso werden Tagesordnungspunkte 8 und 9 überhaupt noch
behandelt, wenn die Ausweisung in Tagesordnungspunkt 7
zurückgestelt wird?
Eine erneute Offenlage macht keinen
Sinn, wenn man im gleichen Atemzug eine Verschandelung der Landschaft zugibt,
weil die Vorbelastung fehlt.